PRESSEKONFERENZ: »Entschuldung von Staaten und Banken ohne Steuergelder«

Entschuldung von Staaten und Banken über neue Buchungssätze
– ohne Steuergelder und Gesetzesvorschlag für diese Buchungssetze

2. Pressekonferenz 14 Juli 2015

Gesetzesvorschlag zur buchtechnischen Bankensanierung

Prof. Franz Hörmann, a.o. Professor für Rechnungswesen an der Wirtschaftsuniversität Wien

Der Debt Equity Swap stellt die Umwandlung von bilanziellen „Schulden“ (Debt) in eine Direktbeteiligung des Gläubigers am Unternehmen des Schuldners (Equity) dar und wird routinemäßig im Zuge von Insolvenzverfahren an realwirtschaftlichen Unternehmen (v.a. von Banken bzw. von Industrieländern an Schwellenländern) durchgeführt (siehe z.B. wirtschaftslexikon24.com bzw. google „Debt Equity Swap“). Er stellt die letzte Stufe der Enteignung der Realwirtschaft durch die Finanzwirtschaft dar, wenn eine Schein-Forderung, die durch wertloses „Fiat Money“ (das „geschöpft“ und niemals „verliehen“ wird) in einen Eigentumsanteil transferiert wird.

2. Pressemappe – Entschuldung von Staaten und Banken – Offener Brief

Prolog: Zur sogenannten Insolvenz von Nationalstaaten

Dass Nationalstaaten (entgegen diesbezüglicher Versuche der Bankenlobby) schon aus rein logischen Gründen niemals „insolvent“ werden können, ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

1. Der Nationalstaat als Gesetzgeber

Wenn der Nationalstaat als Gesetzgeber fungiert, so steht er damit (als öffentlich-rechtliche Körperschaft) natürlich auch über dem Handelsrecht, somit auch über dem Insolvenzrecht, womit dieses auf ihn selbst auch nicht anwendbar ist.

2.Der Nationalstaat als handelsrechtliche Firma

Sollte man die Nationalstaaten hingegen als handelsrechtliche Firmen betrachten (die damit auch dem Handelsrecht und somit auch dem Insolvenzrecht unterlägen), so stellen sich hingegen folgende Fragen:

  1. Wer ist der wahre Gesetzgeber, der handels- und insolvenzrechtliche Regeln erzeugt und wie ist dieser (demokratisch oder wie sonst?) legitimiert?
  2. Falls die Nationalstaaten den Status handelsrechtlicher Firmen besäßen, so wäre die Bevölkerung deren Personal. Das Personal besitzt in der Insolvenz aber Gläubiger- und niemals Schuldnerstatus. Es wären daher die rechtlichen Eigentümer er handelsrechtlichen (Staats-)Firmen ausfindig zu machen und in die Haftung zu bringen um die Forderungen des Personals (der Bevölkerung, als Teil der Gläubiger) zu erfüllen. Austeritäts-Maßnahmen träfen jedenfalls das Personal, daher die Gläubiger und nicht die Schuldner (die rechtlichen Eigentümer der handelsrechtlichen Firmen, die als Nationalstaaten firmieren).

Buchtechnische Bankensanierung ohne Einsatz von Steuergeld

Die buchtechnische Sanierung realwirtschaftlicher Unternehmen (z.B. indem ein Bankkredit in eine Beteiligung der Bank am Unternehmen umgewandelt wird), erfolgt einfach durch Ausbuchung des Kredits (Sollseite) und entsprechende Erhöhung des Eigenkapitals (der Beteiligung der Bank, Passivseite):

Bankverbindlichkeit    an   Einlage Bank (Eigenkapital)

Die Buchungstechnik vollzieht sich in folgenden drei Schritten:

 

1) Ausfall der Kreditforderung:
Aufwand an Forderung
= Bilanzverkürzung
2) Auflösung der „Sichteinlage“ (= Verbindlichkeit)
auf Bilanzebene:
Verbindlichkeit ggü Kunden an ao. Ertrag
= Passivtausch
3) Dotierung der Umlaufsicherungsrücklage
Dotierung Rücklage an Rücklage zur Umlaufsicherung
= Gewinnverwendungsrechnung

Schritt (2) stellt den eigentlichen Debt Equity Swap dar, durch welchen sich der entsprechende Betrag an Giralgeld inhaltlich in Vollgeld umwandelt (aus einem Bankenschuldschein wird Eigentum des Bankkunden bzw. des Staates als Repräsentant der Bevölkerung).

Darstellung im Bilanzbild:

Bilanzbild

 

Musterhafte Gesetzesformulierung

Die gesetzliche Umsetzung (in dem entsprechenden Kredit- oder Bankwesengesetz) könnte wie folgt lauten:

XY Buchtechnische Bankensanierung

 Wenn bei einer Bank bzw. einem Kreditinstitut mehr als X% der Kredite als uneinbringlich abgeschrieben werden müssen, so muss ein diesem Betrag entsprechender Wert zum Jahresende der „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“ als außerordentlicher Ertrag aufgelöst werden. Zugleich ist dieser Betrag im Rahmen der Gewinnverwendungsrechnung als gebundene Rücklage („Umlaufsicherungsrücklage“) in die Bilanz einzustellen. Es handelt sich bei diesem neuen Eigenkapital um (anteiliges) Eigentum des Staates bzw. der Bankkunden.

Durch diese einfache Regelung werden folgende Probleme gleichzeitig gelöst:

  1. Keine Bank kann jemals wieder durch „Kreditausfälle“ Verluste erleiden, da gegengleich die Sichteinlagen (auf Bilanzebene) als Ertrag aufgelöst werden, somit der Aufwand des Forderungsausfalls in voller Höhe neutralisiert wird.
  2. Das Kreditrisiko einer Bank reduziert sich dadurch auf Null.
  3. Aus diesem Grund haben Banken ab diesem Zeitpunkt auch keinen Grund mehr Kredite zu verweigern oder übermäßig hohe Sicherheiten zu verlangen.
  4. Der Staat beteiligt sich über die Kreditausfälle (und die dann entstehende Eigenkapitalposition „Umlaufsicherungsrücklage“) an der Bank und wird so zum Mitentscheider (auch und v.a. hinsichtlich Kreditvergaben bzw. evtl. sogar bei einer „Geldschöpfung durch Grundeinkommen“).
  5. Alle diese Schritte (Bankensanierung + Senkung des Kreditrisikos auf Null + Beteiligung des Staats an den Banken) erfolgen ohne einen einzigen Cent Steuergeld dafür zu benötigen. Nur die Gesetzgebung ist alles, was wir dafür brauchen!

Weitere Informationen erhalten sie hier: 2. Pressemappe – Entschuldung von Staaten und Banken – Offener Brief

und auf der Hompage von Prof. Franz Hörmann, a.o. Professor für Rechnungswesen an der Wirtschaftsuniversität Wien http://www.franzhoermann.com/